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Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Allgemeines:

Mit der Erteilung des umstehenden Lieferauftrages erkennt der Auftraggeber die nachstehenden und umseitigen Vereinbarungen über Lieferung, Montage und Zahlung uneingeschränkt an.
Vertragsgrundlage für alle Aufträge ist die VOB - letzte Fassung - in Ergänzung der nachfolgenden Bestimmungen.
Sämtliche Vereinbarungen, insbesondere auch die mit unseren Vertretern, haben nur dann Gültigkeit, wenn sie vom Hersteller schriftliche bestätigt werden. Die Angebote des Lieferers sind freibleibend. Der Besteller ist an sein Angebot gebunden. Der Auftraggeber versichert mit seiner Unterschrift, soweit er als Grundstückseigentümer zeichnet, in seiner Verfügungsmacht über das Grundstück und in seiner Geschäftsfähigkeit nicht beschränkt zu sein, im übrigen vom Eigentümer bevollmächtigt zu sein.
Für Maßnahmen, die nicht durch den Lieferer erfolgen, wird keine Garantie übernommen.
Wenn vom Besteller Aufträge telefonisch oder schriftlich mit falschen Maßen erteilt wurden, kann keine Rücknahme des Materials erfolgen.

2. Preise:
Die Preise sind freibleibend. Bei einer Steigerung von Material- und Rohstoffpreisen, Löhnen und Gehältern, Herstellungs- und Transportkosten ist der Lieferer berechtigt, die vom Tage der Lieferung gültigen Preise zu berechnen. Bei Maßänderung erfolgt Preisänderung, insbesondere dann, wenn sich beim technischen Aufmaß eine Änderung ergibt.
Soweit Festpreise vereinbart sind, gelten diese 6 Monate. Die Festpreisgarantie erstreckt sich nur auf reine Materialpreise. Festpreise beziehen sich nicht auf mögliche Maßänderungen nach technischem Aufmaß.
Maßänderungen bedingen Preisminderung bzw. -erhöhung.

3. Lieferung und Lieferzeit:
Die für die Fertigung freigegebenen Fenster und Zubehörteile werden nach Maß angelegt und können daher weder zurückgenommen noch umgetauscht werden.
Die Lieferung erfolgt an den Auftraggeber genannten Ort, im allgemeinen an die Baustelle, und unbeschadet der Genehmigung der örtlichen Baubehörde.
Abrufaufträge ohne Fristen sind vom Auftraggeber so rechtzeitig abzurufen, dass die Leistung spätestens ein Jahr nach Auftragserteilung erfolgen kann.
Ist eine bestimmte Lieferzeit vereinbart, beginnt diese erst nach Eingang der vom Auftraggeber beizubringenden Unterlagen und nach Vorliegen der verbindlichen Maße im Lieferwerk sowie deren schriftlichen Bestätigung durch den Händler.
Verzögert sich die Lieferzeit aus einem vom Hersteller zu vertretenden Umstand, so kann der Auftraggeber nur dann vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn er dem Hersteller zuvor unter Ablehnungsandrohung erfolglos eine Nachfrist von mindestens 6 Wochen gesetzt hat und diese Frist fruchtlos abgelaufen ist.
Macht in diesem Fall der Auftraggeber von seinem Recht Gebrauch, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, so beschränken sich seine Ansprüche - außer im Falle groben Verschuldens des Herstellers - auf den bei Vertragsabschluss voraussehbaren Schaden.
Soweit von dem Hersteller nicht zu vertretende Umstände die Lieferung verzögern, verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang, bei unangemessener Verzögerung sind sowohl der Auftraggeber als auch der Hersteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Nicht zu vertreten hat der Hersteller insbesondere Streik, Aussperrung, nicht rechtzeitige Belieferung durch Zulieferer sowie unabwendbare Ereignisse.
Ansprüche des Auftraggebers die lediglich auf den Ersatz von infolge Lieferzeitüberschreitungen entstandenen Verzögerungsschäden gerichtet sind, sind unbeschadet der vorstehenden Rechte des Auftraggebers ausgeschlossen, soweit dem Hersteller im Hinblick auf die Nichteinhaltung der vereinbarten Lieferzeit nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt.

4. Rücktritt vom Vertrag:
Wird bei Aufmaß festgestellt, dass die Montage aus technischen Gründen in der vorgesehenen Weise nicht möglich ist, so ist der Hersteller berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, ohne dass der Auftraggeber zur Geltendmachung eines etwaigen Schadens berechtigt ist.
Tritt der Auftraggeber mit Einverständnis des Herstellers vor Fertigung der in Auftrag gegebenen Waren vom Vertrag zurück, so ist der Hersteller berechtigt, eine Abstandsentschädigung in Höhe von 30 % des Auftragswertes zu beanspruchen, es sei denn, der Auftraggeber kann nachweisen, dass der vom Hersteller durch den Rücktritt entstandene Schaden geringer ist. Das gleiche gilt bei einseitiger Vertragsaufkündigung durch den Auftraggeber. Erfolgt die einseitige Vertragsaufkündigung durch den Auftraggeber nach Beginn er Fertigung, sind über die Abstandsentschädigung von 30 % hinaus noch die bisher aufgelaufenen Fertigungskosten zu zahlen.

5. Zahlungsmodalitäten:
Soweit der Vertrag die Montage beinhaltet, sind bei Anlieferung 90 % der Gesamtrechnungssumme fällig. Der Restbetrag wird bei Bauabnahme fällig. Soweit der Vertrag die Montage nicht beinhaltet, wird die Gesamtrechnungssumme bei Lieferung fällig.
In diesem Fall haben Zahlungen an den inkassoberechtigten Fahrer zu erfolgen. Überschreitet der Auftraggeber Zahlungsziele, ist der Hersteller berechtigt, ab Verzugseintritt die banküblichen Zinsen zu verlangen.
Die Geltendmachung weiterer Schadenersatzansprüche bleibt vorbehalten. Gegen die Ansprüche des Herstellers ist der Auftraggeber nur dann zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen berechtig, wenn diese rechtskräftig festgestellt oder vom Hersteller nicht bestritten sind.

6. Eigentumsvorbehalte:
Sämtliche Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt.
Dieser erstreckt sich auf sämtliche Forderungen nebst etwaiger Zinsen und Kosten aus diesem Vertrag und bleibt auch bei einer etwaigen Verjährung der Forderung des Herstellers unberührt. Solange die Ware unter Eigentumsvorbehalt steht, ist der Auftraggeber nicht befugt, diese ohne schriftliche Zustimmung des Herstellers an andere herauszugeben.

7. Montagebedingungen:
Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass zum vereinbarten Liefertermin die baulichen Voraussetzungen für eine ungehinderte Montage gegeben sind. Ist dies aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nicht der Fall, ist der Auftraggeber verpflichtet die entstandenen und noch entstehenden Kosten zu tragen.
Bei Lieferungen, die mit dem Autokran abgeladen werden, muss eine Zufahrt zur Baustelle gewährleistet sein. Auch hierfür hat der Besteller rechtzeitig Sorge zu tragen.
Wartezeiten der Monteure sowie zusätzlich erforderlich werdende Anfahrten, die vom Besteller zu vertreten sind, werden diesem nach Stundenlohn in Rechnung gestellt.
Für Schäden, die bei der Montage im bzw. am Hause des Auftraggebers oder an anderen Gegenständen entstehen, hat der Hersteller nur einzugestehen, wenn diese auf groben Verschulden beruhen.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Montagevertrag ist der Sitz des Herstellers, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist. Im übrigen gelten die "Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB Teil B)" als vereinbart.

8. Gewährleistung:
Der Auftraggeber hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Ablieferung an den vereinbarten Ort zu prüfen. Weist sie offensichtliche Mängel auf oder wird eine andere als die bestellte Ware geliefert, hat der Auftraggeber dies dem Hersteller unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb acht Tagen, schriftlich anzuzeigen. Anderenfalls gilt die bestellte Ware als genehmigt. Versteckte Mängel der gelieferten Ware sind vom Auftraggeber unverzüglich nach Sichtbarwerden schriftlich zu rügen.
Für Mängel, die auf falsche Behandlung und Bedienung der gelieferten Ware zurückzuführen sind, hat der Hersteller nicht einzugestehen.
Bei berechtigter und form- und fristgerechter Rüge ist der Hersteller zur Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung nach in sein billiges Ermessen gestellter Wahl verpflichtet. Für die Vornahme der Nachbesserung oder Ersatzlieferung wird ihm mindestens eine Frist von vier Wochen eingeräumt. Kommt der Hersteller seinen übernommenen Gewährleistungsverpflichtungen innerhalb der genannten Frist nicht nach oder schlägt die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung endgültig fehl, kann der Auftraggeber angemessene Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
Weitere Gewährleistungsrechte werden ausgeschlossen.

9. Weitere Haftung:
Schadenersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Hersteller insbesondere aus Verzug, Verschulden aus Anlass von Vertragshandlungen, positiver Vertragsverletzung oder aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

10. Nebenabreden:
Ergänzende bzw. von den Verkaufs- und Lieferbedingung abweichende Nebenabsprachen der Vertragsparteien bedürfen der Schriftform bzw. der schriftlichen Bestätigung durch den Hersteller.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand:
Erfüllungsort und Gerichtsstand bei Verträgen mit Vollkaufleuten für alle sich aus dem Vertrag sich ergebenden Verbindlichkeiten ist der Sitz der Firma Gebrüder Allendorf GmbH & Co.KG

12. Salvatorische Klausel:
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, besteht zwischen den Vertragsparteien Einigkeit darüber, dass an die Stelle der unwirksamen Bestimmungen eine wirtschaftlich den gewollten Zweck am nächsten kommende Vereinbarung tritt.